Kosten der Unterkunft und Heizung
Neben dem Regelbedarf werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Kosten für eine unangemessene Wohnung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II nur so lange anerkannt, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Angemessenheit
Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich aus der Nettokaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten zusammen.
Heizkosten
Die übernahmefähigen Heizkosten richten Sich nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel. Diesen finden Sie hier.
Betriebskostenabrechnung
Nach Erhalt Ihrer Betriebskostenabrechnungen reichen Sie diese möglichst schnell und ohne Aufforderung komplett im Jobcenter ein oder nutzen Sie unseren Postfachservice.
Kosten der Unterkunft bei Eigenheim
Kosten der Unterkunft bei Eigenheim oder Eigentumswohnungen werden nach Vorlage der Rechnungen (z. B. Müllgebühren, Wasser/Abwasser, Grundsteuerbescheid B, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung, Heizungswartung) im Monat der Fälligkeit berücksichtigt. Bitte reichen Sie nach Erhalt die Rechnungen im Jobcenter ein, damit eine Neuberechnung erfolgen kann.
Umzug innerhalb und außerhalb des Landkreises Hildburghausen
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung ist von Ihnen die Zusicherung des örtlich zuständigen Jobcenters zur Berücksichtigung der Aufwendungen einzuholen.